Davon ging offenbar auch der Kreispräsident-Stellvertreter in der Anklageverfügung vom 4. November 2002 aus. Sofern der beklagtische Rechtsvertreter schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung einen Antrag bzw. Eventualantrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt hat, ist dieser im Sinne von Art. 166 Abs. 1 StPO als verspätet anzusehen.