Es rechtfertigt sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses nun aber nicht, gegen diesen eindeutig geäusserten Willen des Rechtsvertreters von Y. die Stellungnahme zur Strafklage dergestalt zu interpretieren, dass sie einen Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis enthalte. Es ist unter den gegebenen Umständen vielmehr davon auszugehen, dass in der Stellungnahme zur Strafklage vom 30. Oktober 2001 kein Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt wurde. Davon ging offenbar auch der Kreispräsident-Stellvertreter in der Anklageverfügung vom 4. November 2002 aus.