Wesentlich ist jedoch, dass der Rechtsvertreter der Beklagten von Anfang an die Ansicht vertrat, es sei gar kein Entlastungsbeweis notwendig, weshalb er auch die Zulassung dazu nicht beantragt habe. Diese Ansicht vertrat er auch im vorliegenden Verfahren und zwar gestützt auf die irrtümliche Annahme, das Verhalten der Berufungsbeklagten könne gar nicht als üble Nachrede qualifiziert werden. Es rechtfertigt sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses nun aber nicht, gegen diesen eindeutig geäusserten Willen des Rechtsvertreters von Y. die Stellungnahme zur Strafklage dergestalt zu interpretieren, dass sie einen Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis enthalte.