Aufgrund der Äusserungen des Rechtsvertreters von Y. in den späteren Rechtsschriften, beispielsweise in der gegen die Anklageverfügung erhobenen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss vom 28. Januar 2002, wird allerdings klar, dass dieser die in der Stellungnahme beantragten Beweismittel nicht im Hinblick auf den Entlastungsbeweis, sondern in Bezug auf eine allfällige Strafzumessung sowie zur Begründung eines allfälligen Notstandes erhoben haben wollte. Wesentlich ist jedoch, dass der Rechtsvertreter der Beklagten von Anfang an die Ansicht vertrat, es sei gar kein Entlastungsbeweis notwendig, weshalb er auch die Zulassung dazu nicht beantragt habe.