er entsprechende Beweisanträge stelle, weil die Beweismittel „für die Frage der Glaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen unerlässlich“ seien. Aufgrund der Äusserungen des Rechtsvertreters von Y. in den späteren Rechtsschriften, beispielsweise in der gegen die Anklageverfügung erhobenen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss vom 28. Januar 2002, wird allerdings klar, dass dieser die in der Stellungnahme beantragten Beweismittel nicht im Hinblick auf den Entlastungsbeweis, sondern in Bezug auf eine allfällige Strafzumessung sowie zur Begründung eines allfälligen Notstandes erhoben haben wollte.