Die Berufungsbeklagte selbst hielt in der Begründung der Berufungsantwort fest, es treffe zu, dass in der Vernehmlassung zur Strafklage der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 StGB nicht beantragt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Begründet wurde diese Ansicht gestützt auf die bereits genannte Argumentation, dass die Berufungsbeklagte gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin nicht wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB bestraft werden könnte, sondern höchstens wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. Dort sei die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises jedoch nicht vorgesehen.