Der Antrag auf den Entlastungsbeweis sei gemäss der Bündnerischen Strafprozessordnung spätestens in der Vernehmlassung ans Kreispräsidium nach gescheiterter Aussöhnung zu beantragen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht gewisse Passagen in der beklagtischen Stellungnahme ans Kreisamt als Antrag zum Entlastungsbeweis interpretiert und den Beweis überdies ebenfalls zu Unrecht allein gestützt auf die Behauptungen der Berufungsbeklagten als erbracht angesehen. Die Berufungsbeklagte selbst hielt in der Begründung der Berufungsantwort fest, es treffe zu, dass in der Vernehmlassung zur Strafklage der Entlastungsbeweis gemäss Art.