4.a) Auch der Bezirksgerichtsausschuss war zur Erkenntnis gelangt, dass vorliegend der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB anwendbar ist. Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, die Beklagte Y. habe den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB beantragt und auch erbracht, weshalb sie jene freisprach. Die Berufungsklägerin rügt die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils im Wesentlichen in diesem Punkt. Der Antrag auf den Entlastungsbeweis sei gemäss der Bündnerischen Strafprozessordnung spätestens in der Vernehmlassung ans Kreispräsidium nach gescheiterter Aussöhnung zu beantragen, was vorliegend nicht geschehen sei.