Ob der Verletzte die ehrenrührige Tatsache bestreitet oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Es ist davon auszugehen, dass die Bestreitung des Verletzten, etwas Unehrenhaftes getan zu haben, in Ehrverletzungsverfahren sogar die Regel ist. Bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. März 2002 (BK 02 8) ist zudem festgehalten worden, dass für den Tatbestand der üblen Nachrede 13