Gelingt der Nachweis, dass der Verletzer die ehrenrührige Tatsache über den Verletzten wider besseres Wissen behauptet hat, nicht, so ändert dies aber nichts am Umstand, dass dennoch eine ehrenrührige Tatsache verbreitet wurde und damit ein Ehrverletzungsdelikt, nämlich eine üble Nachrede, vorliegt. Die Unterscheidung zwischen der Verleumdung und der üblen Nachrede liegt, wie bereits erwähnt, einzig darin, dass bei der Verleumdung eine unwahre ehrenrührige Tatsache wider besseren Wissens verbreitet wird und ist damit allein von der Person des Täters abhängig. Ob der Verletzte die ehrenrührige Tatsache bestreitet oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.