173 StGB ist nun aber sowohl die Behauptung wahrer wie auch unwahrer Tatsachen erfasst, das Letztere gerade in jenem Fall, in welchem man dem Täter - im Unterschied zur Verleumdung - nicht nachweisen kann, dass er bewusst eine Unwahrheit verbreitet hat. Gelingt der Nachweis, dass der Verletzer die ehrenrührige Tatsache über den Verletzten wider besseres Wissen behauptet hat, nicht, so ändert dies aber nichts am Umstand, dass dennoch eine ehrenrührige Tatsache verbreitet wurde und damit ein Ehrverletzungsdelikt, nämlich eine üble Nachrede, vorliegt.