Indem X. bestreitet, Y. bedroht zu haben, behauptet sie einzig, dass Y. eine unwahre Tatsache über sie verbreitet habe. Vom Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist nun aber sowohl die Behauptung wahrer wie auch unwahrer Tatsachen erfasst, das Letztere gerade in jenem Fall, in welchem man dem Täter - im Unterschied zur Verleumdung - nicht nachweisen kann, dass er bewusst eine Unwahrheit verbreitet hat.