b) Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten bringt in diesem Zusammenhang vor, dass vorliegend einzig der Tatbestand der Verleumdung zur Anwendung gelangen könne und zwar gestützt auf die Tatsache, dass X. bestreite, Y. bedroht zu haben. Durch diese Bestreitung mache X. nicht geltend, die Beklagte habe eine üble Nachrede, sondern eine Verleumdung begangen. Diesbezüglich sei nun jedoch eine Verfahrenseinstellung erfolgt, so dass Y. überhaupt nicht verurteilt werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Indem X. bestreitet, Y. bedroht zu haben, behauptet sie einzig, dass Y. eine unwahre Tatsache über sie verbreitet habe.