Es stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten von Y. als üble Nachrede nach Art. 173 StGB oder als Verleumdung nach Art. 174 StGB zu qualifizieren ist. Wie bereits erwähnt, beziehen sich beide Tatbestände auf die Behauptung ehrverletzender Tatsachen. Für das Vorliegen einer Verleumdung ist vorausgesetzt, dass der Täter eine unwahre ehrverletzende Aussage über den Verletzen macht und dies zudem wider besseren Wissens tut. Man müsste Y. daher nachweisen können, dass X. sie nicht bedroht hat und Y. dies dennoch behauptet hätte und zwar vorsätzlich und im klaren Wissen um die Unwahrheit der Behauptung. Dieser Nachweis kann vorliegend nicht rechtsgenüglich erbracht werden.