Y. hat die genannten Aussagen gegenüber Drittpersonen, u.a. dem Pflegedienstleiter A. und der Stationsschwester B., erhoben. Die Aussagen stellen Tatsachenbehauptungen im Sinne des Gesetzes dar. Durch die Behauptung, X. habe Y. bedroht, wird X. der Ruf abgesprochen, sich so zu benehmen, wie dies nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu tun pflegt. Die Drohung mit Selbstjustiz geht über das sozial Übliche hinaus. Die Behauptung von Y. beinhaltet gar den Vorwurf, X. habe sich strafbar verhalten, indem diese Y. durch schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Angst und Schrecken versetzt habe.