173 StGB). Verleumdung ist die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 174 StGB). Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dem so ist und er entsprechend etwas Unwahres behauptet (Riklin, N 4 zu Art. 174 StGB). Demgegenüber können Gegenstand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre Aussagen sein, die die Ehre beeinträchtigen. Der Täter bleibt indes straflos, wenn er zum Entlastungsbeweis zugelassen wird und dieser Beweis gelingt (Riklin, N 5 zu Art. 173 StGB).