Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Beim Gutglaubensbeweis genügt es nicht, wenn der Angeklagte nachweist, dass er die Tatsache, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen den Antragsteller in guten Treuen und aus ernsthaften Gründen des ehrenrührigen Verhaltens verdächtig halten durfte (Riklin, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 173 StGB; PKG 1985 Nr. 34). Gemäss Art.