Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn er zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). In Umkehr der üblichen Beweislast ist somit der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet.