Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO). Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht statt.