1.a) Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen können von den Parteien mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Formalitäten der Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Beru- 9