Im Übrigen stehe fest, dass die Klägerin mit ihren Drohungen die Beklagte in Angst und Schrecken versetzt habe, weshalb sich letztere in einem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befunden habe, als sie sich wegen der Drohungen der Klägerin an ihre Vorgesetzten und auf deren Anraten an die Polizei gewandt habe. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :