Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sei ein Entlastungsbeweis zudem ausgeschlossen und habe daher von der Beklagten nicht beantragt werden müssen. Entgegen dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. März 2002 könne Y. aufgrund des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts auch nicht nach dem Grundsatz a maiore minus wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB verurteilt werden. Im Übrigen stehe fest, dass die Klägerin mit ihren Drohungen die Beklagte in Angst und Schrecken versetzt habe, weshalb sich letztere in einem Notstand gemäss Art.