X. mache vielmehr geltend, Y. habe sie verleumdet, indem diese wider besseres Wissen behauptet habe, sie sei durch X. bedroht worden. Wenn jedoch X. Y. nicht bedroht habe, wie sie selbst behaupte, könne Y. nur wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB verurteilt werden. Dies sei allerdings infolge der entsprechenden Verfahrenseinstellung nicht mehr möglich. Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sei ein Entlastungsbeweis zudem ausgeschlossen und habe daher von der Beklagten nicht beantragt werden müssen.