In der Begründung der Berufungsantwort wurde festgehalten, es treffe zu, dass in der Vernehmlassung zur Strafklage der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 StGB nicht beantragt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Indem X. bestreite, Y. in irgendeiner Art und Weise bedroht zu haben, mache sie entsprechend gar nicht geltend, Y. habe eine üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB begangen. Daher könne Y. auch nicht wegen übler Nachrede bestraft werden, denn diese betreffe die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. X. mache vielmehr geltend, Y. habe sie verleumdet, indem diese wider besseres Wissen behauptet habe, sie sei durch X. bedroht worden.