Überdies hätte die Vorinstanz, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass ein Antrag auf den Entlastungsbeweis gestellt worden wäre, die Hauptverhandlung abbrechen und das Entlastungsbeweisverfahren einleiten müssen, d.h. die Angelegenheit entweder an den Kreispräsidenten zurückweisen oder der Klägerin Frist zur Einredeerhebung setzen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht angenommen, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei, da sie deren blosse Behauptungen zum bewiesenen Sachverhalt erhoben und auf Beweiserhebungen verzichtet habe.