Einen solchen Antrag habe die Angeschuldigte indes nicht gestellt und der diesbezüglichen Interpretation der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Überdies hätte die Vorinstanz, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass ein Antrag auf den Entlastungsbeweis gestellt worden wäre, die Hauptverhandlung abbrechen und das Entlastungsbeweisverfahren einleiten müssen, d.h. die Angelegenheit entweder an den Kreispräsidenten zurückweisen oder der Klägerin Frist zur Einredeerhebung setzen müssen.