Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zulassung zum Entlastungsbeweis gemäss der Bündnerischen Strafprozessordnung spätestens in der Vernehmlassung ans Kreispräsidium nach gescheiterter Aussöhnung hätte beantragt werden müssen. Einen solchen Antrag habe die Angeschuldigte indes nicht gestellt und der diesbezüglichen Interpretation der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden.