F. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 14. Mai 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im Vorverfahren und im Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.“