Das Gericht war zur Erkenntnis gelangt, dass der Rechtsvertreter von Y. sinngemäss den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB beantragt habe, indem er in seiner Stellungnahme zur Strafklage Beweisanträge zur Frage der Glaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen gestellt habe. Die Gegenpartei habe dagegen keine Einrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erhoben. Das Gericht erachtete den Entlastungsbeweis ferner als rechtsgenüglich erbracht, weshalb es die Klage von X. abwies.