Der Kreispräsident-Stellvertreter Thusis erliess am 4. November 2002, mitgeteilt am 5. November 2002, folgende Anklageverfügung: „1. Y. wird wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff.1 StGB eingestellt. 3. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. 4. (Mitteilung).“