zu den persönlichen Verhältnissen vorgenommen habe, betraf, wurde die Beschwerde gutgeheissen. D. Am 14. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, verfügte der Kreispräsident-Stellvertreter: „1. Die Untersuchung ist geschlossen. 2. Die Beweisanträge der Angeschuldigten gemäss Stellungnahme vom 30.09.01 sind abgewiesen. 3. Den Parteien wird eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können. 4. (Mitteilung).“ Anträge auf Ergänzung der Untersuchung wurden in der Folge keine gestellt.