In diesem Sinne sei von einem Strafantrag wegen Verleumdung auch der Tatbestand der üblen Nachrede erfasst, zumal keine klare Äusserung der Strafklägerin vorliege, auf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede verzichten zu wollen. Auf die Rüge der zu Unrecht unterlassenen Erhebung der beantragten Beweise trat das Gericht insoweit nicht ein, als die Erhebung von Beweisen im Zusammenhang mit einem Rechtfertigungsgrund bzw. mit einem allfälligen Entlastungsbeweis betroffen war. Was den Einwand, dass der Kreispräsident-Stellvertre- ter bezüglich einer allfälligen Strafzumessung keine ausreichende Beweiserhebung 6