Die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit der Anklageverfügung infolge fehlenden Strafantrags wurde als unbegründet abgewiesen. Der Rechtsvertreter von X. habe in der Strafklage ausdrücklich beantragt, die Angeschuldigte Y. wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Der genannte Tatbestand sei der Sache nach aber ein qualifizierter Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. In diesem Sinne sei von einem Strafantrag wegen Verleumdung auch der Tatbestand der üblen Nachrede erfasst, zumal keine klare Äusserung der Strafklägerin vorliege, auf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede verzichten zu wollen.