Die Beschwerdekammer war zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Verfügung des Kreispräsident-Stellvertreters zugleich als Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 StPO, als Verfügung über die Ergänzung der Untersuchung im Sinne von Art. 98 Abs. 1 StPO, als Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 165 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 StPO sowie als Anklageverfügung und als Anklageschrift im Sinne von Art. 98 Abs. 2 StPO zu betrachten sei. Die Beschwerde gegen die Rechtmässigkeit der Anklageverfügung infolge fehlenden Strafantrags wurde als unbegründet abgewiesen.