Mit Entscheid vom 19. März 2002, mitgeteilt am 19. August 2002, erkannte die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, was folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an den Kreispräsidenten-Stellvertreter Thusis zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin überdies mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 3. (Mitteilung).“