Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 verschiedene Beweisanträge gestellt, die geeignet seien, zu ihrer Entlastung beizutragen. Die Erhebung der Beweise sei nicht nur 5 im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung bedeutsam, sondern auch für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage erheblich, könne sich die Beschwerdeführerin durch die gegen sie ausgesprochenen Drohungen allenfalls in einem Notstand befunden haben. Diese Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden.