Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB kein genügender Strafantrag vorliege. Der Rechtsvertreter der Klägerin habe in der Strafklage ausschliesslich die Verurteilung und Bestrafung von Y. wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB beantragt. Eine nachträgliche Ausdehnung des Strafantrages auf den Ehrverletzungstatbestand der üblen Nachrede sei nicht zulässig. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 verschiedene Beweisanträge gestellt, die geeignet seien, zu ihrer Entlastung beizutragen.