StGB in Anklagezustand versetzt wird. 2. Der Kreispräsident-Stellvertreter des Kreises Thusis sei anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin im Ehrverletzungsverfahren beantragten Beweise zu erheben und sie durch die zur Abklärung des Tatbestandes und der Person der Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen zu ergänzen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“