C. Gegen diese Verfügung liess Y. am 28. Januar 2002 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die angefochtene Anklageverfügung sei insofern aufzuheben, als durch sie der Schluss der Untersuchung und die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin im Ehrverletzungsverfahren gestellten Beweisanträge verfügt und die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt wird.