Der Kreispräsident-Stellvertreter erachtete den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt, weshalb er Y. dafür in Anklagezustand versetzte. Da sich nicht beweisen lassen hatte, dass die Beschuldigungen von Y. wider besseres Wissen erfolgt seien, wurde das Verfahren bezüglich des Tatbestands der Verleumdung eingestellt. Weitere Beweise im Sinne von Art. 165 Abs. 2 StPO wurden nicht erhoben.