Am 27. Dezember 2001, mitgeteilt am 3. Januar 2002, erliess der Kreisprä- sident-Stellvertreter Thusis den folgenden, als Anklageverfügung bezeichneten Entscheid: „1. Die Untersuchung ist geschlossen. 2. Y. wird wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. 3. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. 4. (Mitteilung).“