Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2001, die gegen sie erhobene Strafuntersuchung wegen übler Nachrede oder Verleumdung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin einzustellen. Der von der Klägerin in der Strafklage und deren Ergänzung behauptete Sachverhalt werde bestritten. X. habe Y. am Arbeitsort massiv bedroht, weil jene glaube, dass sie ihre beiden Kinder manipuliert habe. X. habe sie damit in Angst und Schrecken versetzt. In der Stellungnahme wurden im Weiteren diverse Beweisanträge gestellt, die sich in erster Linie auf das Verhältnis der Klägerin zu ihren beiden Töchtern bezogen.