Gegenstand dieser Klage sowie des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall in der D., in welcher die Klägerin X. als Krankenschwester und die Angeschuldigte Y. als Pflegeassistentin tätig waren. Gemäss einer von A., Pflegedienstleiter, verfassten Aktennotiz vom 24. Juli 2000 wurde der Genannte am 22. Juli 2000 von der Stationsschwester B. um ein Gespräch gebeten. Anlässlich dieses Gesprächs, an welchem auch Y. teilnahm, habe die Stationsschwester mitgeteilt, X. stecke in einer ernst zu nehmenden persönlichen Krise, da ihre beiden Kinder von zu Hause ausgerissen und zur Zeit nicht auffindbar seien.