Gemäss Leumundsbericht vom 26. September 2002 geniesst Y. in ihrer Wohngemeinde und am Arbeitsplatz einen guten Ruf. Am Arbeitsplatz gelte sie als zuverlässige Mitarbeiterin, die nie zu Klagen Anlass gegeben habe. Ihren Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde und dem Staat sei sie immer unaufgefordert nachgekommen. Y. sei weder beim Betreibungs- oder Sozialamt, noch bei der Vormundschaftsbehörde aktenkundig. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. nicht verzeichnet.