{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:41", "Checksum": "f43f69973fcaa73f7faecf7092bc9b34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20\nRegeste:\nEhrverletzung\n\n b) Sind die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben, so kann\ndas Gericht im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im\nStrafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Gericht\nanzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während\ndieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse\nbezahlt, abverdient oder erlassen ist (Art. 49 Ziff. 4 StGB). Art. 41 Ziff. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18\nMonaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann, wenn Vorleben und Charakter\ndes Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und\nVergehen abgehalten. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann Y. vorliegend eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Aus\ndiesem Grund wird angeordnet, den Eintrag der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten zu löschen, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird.\n\n7.a) Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die\nKosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse\ndies rechtfertigen. Die Regelung des Art. 167 StPO im Verfahren betreffend Ehrverletzungsdelikte ist eine abschliessende Sonderregelung der Kostentragung, die den\nallgemeinen Grundsätzen des Art. 154 ff. StPO vorgeht. Die Regelung ergibt sich\naus dem Umstand, dass das Ehrverletzungsverfahren teilweise ein zivilprozessähnliches Verfahren darstellt und gerade in Bezug auf die Kostentragung zivilprozessuale Züge aufweist. Im Zivilprozess haben grundsätzlich allein die Parteien für die\nVerfahrenskosten aufzukommen; anders als im ordentlichen Strafverfahren, wo der\nStaat diesbezüglich eine andere Haltung einnimmt.\n18\n\nIm vorliegenden Fall wurde Y. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173\nStGB für schuldig befunden und mit einer Busse bestraft. X. ist mit ihrer Strafklage\nsomit vollumfänglich durchgedrungen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen,\nY. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des\nKreisamtes Thusis von Fr. 625.-- und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses\nHinterrhein von Fr. 2'750.--, aufzuerlegen. Y. wird überdies verpflichtet, an X. eine\nProzessentschädigung auszurichten, die in der Höhe gemäss dem vom Rechtsvertreter von X. im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwand auf Fr.\n4'056.50 festgesetzt wird. Besondere Verhältnisse, welche eine Abweichung von\nder Regel des Art. 167 Abs. 5 StPO gestatten würden, liegen nicht vor.\n\nIm Berufungsverfahren ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren ebenfalls vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es\nsich, der Berufungsbeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.--\naufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin überdies ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 StPO in Verbindung mit Art. 167 Abs. 5 StPO).\nDer vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Aufwand für das\nBerufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'603.25 erscheint hierbei angemessen.\n\nb) Mit Entscheid vom 21. März 2003 war X. für das Verfahren vor dem\nBezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zu Lasten des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Am 9. Mai 2003 hatte die Berufungsklägerin auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihr mit Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidiums vom 27. Mai 2003 zu Lasten des Kantons Graubünden\ngewährt. Als Rechtsbeistand wurde ihr für beide Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. et\noec. Christian Thöny bestellt.\n\nAls obsiegende Partei hat X. vor beiden Instanzen keine Verfahrenskosten\nzu tragen. Überdies wurde der Gesuchstellerin nun sowohl für das erstinstanzliche\nals auch für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Diese entspricht dem von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand,\nbasierend auf den ordentlichen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes. Das kostenbelastete Gemeinwesen hat die Kosten der Rechtsvertretung\ndamit nur insoweit zu tragen, als sich die zugesprochene Entschädigung als uneinbringlich erweist. In jenem Fall würde die Entschädigung des Rechtsvertreters 75 %\ndes empfohlenen Normalansatzes der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes beziehungsweise der zugesprochenen Entschädigung betragen.\n19\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\n2. Y. ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB.\n\n3. Dafür wird sie bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Eintrag der Busse\nim Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei\nJahren vorzeitig zu löschen.\n\n4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des\nKreisamtes Thusis von Fr. 625.-- und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'750.--, gehen zu Lasten von Y., welche X. für\ndas erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'056.50 zu entschädigen hat.\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von\nY., welche X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'603.25 zu entschädigen\nhat.\n\n"}