{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gestützt auf die genannte Bestimmung ist eine Tat, die jemand begeht, um\nsein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Vermögen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos, wenn die Gefahr vom\nTäter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden\nkonnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Nach Rechtsprechung und Lehre haben\ndie Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches\ngrundsätzlich Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2\nStGB. Der Entlastungsbeweis kommt mit anderen Worten nur dann zum Zuge,\nwenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt\n(BGE 123 IV 97 ff., 118 IV 161, 106 IV 181; Riklin, a.a.O., N 53 vor Art. 173 StGB\nund N 9 zu Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe betreffen die Rechtswidrigkeit der Tat. Damit sich die Frage eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt stellt,\nmuss demzufolge in objektiver Hinsicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten\nausgegangen werden. Ist ein Verhalten hingegen objektiv nicht tatbestandsmässig,\nist es zumindest aus strafrechtlicher Sicht erlaubt und es bedarf folglich, damit die\nStrafbarkeit entfällt, auch keines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Rechtfertigungsgründe können ferner nur auf Tatsachen beruhen, die in einem direkten Bezug zum eigenen tatbestandsmässigen Verhalten stehen. Das heisst, ein geltend\ngemachter Rechtfertigungsgrund muss Anlass für das eigene tatbestandsmässige\nVerhalten gewesen sein. Andernfalls fehlt es an der erforderlichen Verbindung zum\nsubjektiven Tatbestand (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB).\n\nDie Berufungsbeklagte Y. bringt vor, Anlass für die ehrverletzenden Äusserungen seien die Drohungen durch die Berufungsklägerin X. gewesen. Indem die\nBerufungsbeklagte geltend macht, sie sei von der Berufungsklägerin tatsächlich bedroht worden, behauptet sie aber nichts anderes, als dass ihre Äusserungen der\nWahrheit entsprechen. Damit stellt sie die Ehrverletzung bzw. die Tatbestandsmässigkeit selbst in Abrede und bringt nicht vor, es liege eine an sich tatbestandsmäs-\n16\n\nsige Handlung vor, nämlich eine Ehrverletzung, die durch einen Notstand gerechtfertigt gewesen sei. Folglich kann sie sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund\ndes Notstandes berufen. Sie hätte vielmehr den Entlastungsbeweis im Sinne von\nArt. 173 Ziff. 2 StGB zu führen gehabt. Bei diesem Beweis bzw. den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründen geht es aber nicht um Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit der Tat ausschliessen, sondern um objektive\nRechtmässigkeitsbedingungen, welche die Rechtmässigkeit der Tatsachenbehauptung belegen sollen (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB). Dass der Entlastungsbeweis im vorliegenden Verfahren nun aber weder beantragt noch erbracht wurde,\nist bereits dargelegt worden.\n\nDa sich die Berufungsbeklagte damit nicht mit Erfolg auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist sie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB\nschuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen.\n\n6.a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die\npersönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer Busse ist so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB).\n\nGrundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei\nder Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung,\nmit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse\nsowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue,\nEinsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden\nModalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem\nTäter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto\ngrösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; 118 IV 14 f.; 124 IV 44 ff.).\n\nY. muss sich den Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB\ngefallen lassen. Sie hat X. gegenüber den Vorgesetzen und der Polizei beschuldigt,\nsie bedroht zu haben. Dieser Umstand hat X. in ihrer Ehre verletzt und wohl auch\n17\n\nmit dazu beigetragen, dass es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Letzteren\nmit der D. kam. Das Verschulden von Y. wiegt daher nicht leicht. Strafmindernd sind\nder gute Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit von Y. zu berücksichtigen. Strafmil-\nderungs-, Strafschärfungs- oder Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Gemäss\nAuskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 19. September 2002\nverfügte Y. im Jahr 2001 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 46‘500.--. Steuerbares Vermögen lag nicht vor.\n\nIn Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1'000.-- als dem Verschulden der Berufungsbeklagten angemessen.\n\n"}