{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:41", "Checksum": "f43f69973fcaa73f7faecf7092bc9b34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20\nRegeste:\nEhrverletzung\n\n b) Der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist vom Angeschuldigten unter Ausschlussfolge in der Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen (Art. 166 Abs. 1 StPO; PKG 1988 Nr. 56, 1985 Nr. 34, 1951 Nr. 46; Padrutt,\na.a.O., Ziff. 6.1. zu Art. 162 - 168 StPO). Aus Gründen des rechtlichen Gehörs ist\nsodann dem Strafkläger Gelegenheit zu geben, hiegegen begründete Einrede\ngemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB vorzubringen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 6.1. zu Art. 162 -\n168 StPO). Grundsätzlich entscheidet allein der Beschuldigte, ob er den Wahrheitsbeweis antreten will oder nicht (PKG 1951 S. 114; Trechsel, N 20 zu Art. 173 StGB).\n\nc) Vorliegend hatte der Rechtsvertreter von Y. in der Stellungnahme vom\n30. Oktober 2001 an das Kreisamt Thusis weder formell, noch materiell einen Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt. Zwar hielt er damals fest, dass\n14\n\ner entsprechende Beweisanträge stelle, weil die Beweismittel „für die Frage der\nGlaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen unerlässlich“\nseien. Aufgrund der Äusserungen des Rechtsvertreters von Y. in den späteren\nRechtsschriften, beispielsweise in der gegen die Anklageverfügung erhobenen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss vom 28. Januar 2002, wird allerdings\nklar, dass dieser die in der Stellungnahme beantragten Beweismittel nicht im Hinblick auf den Entlastungsbeweis, sondern in Bezug auf eine allfällige Strafzumessung sowie zur Begründung eines allfälligen Notstandes erhoben haben wollte. Wesentlich ist jedoch, dass der Rechtsvertreter der Beklagten von Anfang an die Ansicht vertrat, es sei gar kein Entlastungsbeweis notwendig, weshalb er auch die Zulassung dazu nicht beantragt habe. Diese Ansicht vertrat er auch im vorliegenden\nVerfahren und zwar gestützt auf die irrtümliche Annahme, das Verhalten der Berufungsbeklagten könne gar nicht als üble Nachrede qualifiziert werden. Es rechtfertigt\nsich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses nun aber nicht, gegen diesen\neindeutig geäusserten Willen des Rechtsvertreters von Y. die Stellungnahme zur\nStrafklage dergestalt zu interpretieren, dass sie einen Antrag auf Zulassung zum\nEntlastungsbeweis enthalte. Es ist unter den gegebenen Umständen vielmehr davon auszugehen, dass in der Stellungnahme zur Strafklage vom 30. Oktober 2001\nkein Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gestellt wurde. Davon ging offenbar auch der Kreispräsident-Stellvertreter in der Anklageverfügung vom 4. November 2002 aus. Sofern der beklagtische Rechtsvertreter schliesslich anlässlich\nder erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung einen Antrag bzw. Eventualantrag auf\nZulassung zum Entlastungsbeweis gestellt hat, ist dieser im Sinne von Art. 166 Abs.\n1 StPO als verspätet anzusehen.\n\nSelbst wenn man der Ansicht der Vorinstanz folgen würde, dass der Entlastungsbeweis implizit beantragt worden ist, müsste das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden. Der Strafklägerin hätte diesfalls nämlich Gelegenheit zur Einrede\ngemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB gegeben werden müssen (Art. 166 Abs. 1 Satz 2\nStPO), damit sie ihren diesbezüglichen Standpunkt ins Verfahren hätte einbringen\nund dieser in billiger Weise hätte beurteilt und allenfalls berücksichtigt werden können (Art. 166 Abs. 2 StPO). Wurde aber der Entscheid über die Zulassung zum\nEntlastungsbeweis von der Vorinstanz ohne die gesetzlich vorgesehene vorgängige\nÄusserungsmöglichkeit der Strafklägerin gefällt bzw. einfach angenommen, die Klägerin habe auf die entsprechende Einrede verzichtet, so wurde ihr Anspruch auf\nrechtliches Gehör damit offenkundig verletzt.\n15\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass Y. den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllt hat, indem sie X. gegenüber Dritten eines\nunehrenhaften Verhaltens bezichtigte. Ein Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis wurde nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt. Die Frage, ob der Entlastungsbeweis rechtsgenüglich erbracht worden ist oder nicht, kann unter diesen Umständen\noffen gelassen werden.\n\n"}