{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Behauptung von Y.\nbeinhaltet gar den Vorwurf, X. habe sich strafbar verhalten, indem diese Y. durch\nschwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Angst und Schrecken versetzt\nhabe. Die genannten Anschuldigungen von Y. sind geeignet, dem Ruf von X. zu\n12\n\nschaden und sind in diesem Sinne ehrverletzend. Demnach steht fest, dass Y. X.\nbei Drittpersonen eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hat.\n\nEs stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten von Y. als üble Nachrede nach\nArt. 173 StGB oder als Verleumdung nach Art. 174 StGB zu qualifizieren ist. Wie\nbereits erwähnt, beziehen sich beide Tatbestände auf die Behauptung ehrverletzender Tatsachen. Für das Vorliegen einer Verleumdung ist vorausgesetzt, dass der\nTäter eine unwahre ehrverletzende Aussage über den Verletzen macht und dies\nzudem wider besseren Wissens tut. Man müsste Y. daher nachweisen können, dass\nX. sie nicht bedroht hat und Y. dies dennoch behauptet hätte und zwar vorsätzlich\nund im klaren Wissen um die Unwahrheit der Behauptung. Dieser Nachweis kann\nvorliegend nicht rechtsgenüglich erbracht werden. Das Verhalten von Y. ist folglich\nals üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu qualifizieren.\n\nb) Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten bringt in diesem Zusammenhang vor, dass vorliegend einzig der Tatbestand der Verleumdung zur Anwendung gelangen könne und zwar gestützt auf die Tatsache, dass X. bestreite, Y. bedroht zu haben. Durch diese Bestreitung mache X. nicht geltend, die Beklagte habe\neine üble Nachrede, sondern eine Verleumdung begangen. Diesbezüglich sei nun\njedoch eine Verfahrenseinstellung erfolgt, so dass Y. überhaupt nicht verurteilt werden könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Indem X. bestreitet, Y.\nbedroht zu haben, behauptet sie einzig, dass Y. eine unwahre Tatsache über sie\nverbreitet habe. Vom Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist nun\naber sowohl die Behauptung wahrer wie auch unwahrer Tatsachen erfasst, das\nLetztere gerade in jenem Fall, in welchem man dem Täter - im Unterschied zur Verleumdung - nicht nachweisen kann, dass er bewusst eine Unwahrheit verbreitet hat.\nGelingt der Nachweis, dass der Verletzer die ehrenrührige Tatsache über den Verletzten wider besseres Wissen behauptet hat, nicht, so ändert dies aber nichts am\nUmstand, dass dennoch eine ehrenrührige Tatsache verbreitet wurde und damit ein\nEhrverletzungsdelikt, nämlich eine üble Nachrede, vorliegt. Die Unterscheidung zwischen der Verleumdung und der üblen Nachrede liegt, wie bereits erwähnt, einzig\ndarin, dass bei der Verleumdung eine unwahre ehrenrührige Tatsache wider besseren Wissens verbreitet wird und ist damit allein von der Person des Täters abhängig. Ob der Verletzte die ehrenrührige Tatsache bestreitet oder nicht, ist in diesem\nZusammenhang nicht relevant. Es ist davon auszugehen, dass die Bestreitung des\nVerletzten, etwas Unehrenhaftes getan zu haben, in Ehrverletzungsverfahren sogar\ndie Regel ist. Bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. März 2002 (BK\n02 8) ist zudem festgehalten worden, dass für den Tatbestand der üblen Nachrede\n13\n\nein genügender Strafantrag vorliegt. Der Ansicht des berufungsbeklagtischen\nRechtsvertreters, es könne keine Verurteilung gestützt auf Art. 173 StGB erfolgen,\nweil die Berufungsklägerin bestreite, die Berufungsbeklagte bedroht zu haben, kann\ndaher nicht gefolgt werden.\n\n4.a) Auch der Bezirksgerichtsausschuss war zur Erkenntnis gelangt, dass\nvorliegend der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB anwendbar ist.\nDie Vorinstanz ging in der Folge davon aus, die Beklagte Y. habe den Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB beantragt und auch erbracht, weshalb sie jene\nfreisprach. Die Berufungsklägerin rügt die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils im Wesentlichen in diesem Punkt. Der Antrag auf den Entlastungsbeweis sei\ngemäss der Bündnerischen Strafprozessordnung spätestens in der Vernehmlassung ans Kreispräsidium nach gescheiterter Aussöhnung zu beantragen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht gewisse Passagen in\nder beklagtischen Stellungnahme ans Kreisamt als Antrag zum Entlastungsbeweis\ninterpretiert und den Beweis überdies ebenfalls zu Unrecht allein gestützt auf die\nBehauptungen der Berufungsbeklagten als erbracht angesehen. Die Berufungsbeklagte selbst hielt in der Begründung der Berufungsantwort fest, es treffe zu, dass\nin der Vernehmlassung zur Strafklage der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 StGB\nnicht beantragt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Begründet wurde\ndiese Ansicht gestützt auf die bereits genannte Argumentation, dass die Berufungsbeklagte gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin nicht wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB bestraft werden könnte, sondern\nhöchstens wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. Dort sei die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises jedoch nicht vorgesehen.\n\n"}