{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten\nerhoben werden (Riklin Franz, Basler Kommentar zum StGB, Band II, N 33 ff. vor\nArt. 173 StGB und N 2 zu Art. 174 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 173 StGB). Er-\n10\n\nfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte\nWertung. Die Wertung hat der Adressat der Äusserung als Schlussfolgerung aus\nder Äusserung zu ziehen. Die Tatsachenbehauptung muss ehrenrührig sein, also\ngeeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt ab\nvom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung (vgl. BGE 114 IV 16).\nGeschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 103\nIV 158, 116 IV 206, 117 IV 28 f.). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung\nehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den\nUmständen beilegen musste (BGE 119 IV 47). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon,\nob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE\n103 IV 22 f.). Die Ehre ist unter anderem beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine\nstrafbare Handlung begangen zu haben (Riklin a.a.O., N 18 vor Art. 173 StGB;\nTrechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 173 StGB).\n\nDer Beschuldigte macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar,\nwenn er zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete\nÄusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte\nGründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). In Umkehr der üblichen Beweislast ist somit der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht.\nDer Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung\nbewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Beim Gutglaubensbeweis genügt es nicht, wenn der Angeklagte nachweist,\ndass er die Tatsache, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte.\nEr muss darüber hinaus dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen den Antragsteller in guten Treuen und aus ernsthaften Gründen des ehrenrührigen Verhaltens\nverdächtig halten durfte (Riklin, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 173 StGB; PKG 1985 Nr. 34).\nGemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte von diesen sogenannten Entlastungsbeweisen ausgeschlossen, wenn kumulativ einerseits eine Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie eine begründete Veranlassung für die Äusserung\nfehlte und anderseits der Täter in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, gehandelt hat, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).\n11\n\nb) Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse\nbestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,\nbeschuldigt oder verdächtigt.\n\nc) Die Tatbestände der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB entsprechen sich in objektiver Hinsicht. Sowohl\nArt. 173 als auch Art. 174 StGB beziehen sich auf ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Die Verleumdung gemäss Art. 174 ist der Sache nach ein qualifizierter\nTatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. Die wesentliche Unterscheidung liegt darin, dass beim Tatbestand der Verleumdung in subjektiver Hinsicht eine\nunwahre Aussage vorausgesetzt wird, die wider besseren Wissens gemacht wird\n(Riklin, a.a.O., N 37 vor Art. 173 StGB). Verleumdung ist die durch das Wissen um\ndie Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel,\na.a.O., N 1 zu Art. 174 StGB). Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern\nder Täter muss auch wissen, dass dem so ist und er entsprechend etwas Unwahres\nbehauptet (Riklin, N 4 zu Art. 174 StGB). Demgegenüber können Gegenstand einer\nüblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre Aussagen sein, die die Ehre beeinträchtigen. Der Täter bleibt indes straflos, wenn er zum Entlastungsbeweis zugelassen wird und dieser Beweis gelingt (Riklin, N 5 zu Art. 173 StGB).\n\n3.a) Y. wird vorgeworfen, X. beschuldigt zu haben, dass jene sie massiv\nbedroht habe. Dies aufgrund der Tatsache, dass X. der Ansicht gewesen sei, Y.\nwürde ihre Kinder manipulieren. Gemäss Y. habe sich X. unter anderem dahingehend geäussert, sie werde herausfinden, wer hinter diesem Komplott stecke und\nder werde mit seinem Kopf bezahlen müssen, ohne dass ihre Hände schmutzig\nwürden. Von Blutrache sei auch die Rede gewesen. Y. bestreitet nicht, diese Beschuldigungen über X. erhoben zu haben.\n\n"}