{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Überdies hätte die Vorinstanz, wäre sie zur Ansicht gelangt, dass\nein Antrag auf den Entlastungsbeweis gestellt worden wäre, die Hauptverhandlung\nabbrechen und das Entlastungsbeweisverfahren einleiten müssen, d.h. die Angelegenheit entweder an den Kreispräsidenten zurückweisen oder der Klägerin Frist zur\nEinredeerhebung setzen müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz auch zu Unrecht\nangenommen, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei, da sie deren blosse Behauptungen zum bewiesenen Sachverhalt erhoben und auf Beweiserhebungen verzichtet habe.\n\nDer Rechtsvertreter von Y. stellte in seiner Berufungsantwort vom 18. Juni\n2003 die folgenden Anträge:\n8\n\n„1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu\nbestätigen.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.“\n\nIn der Begründung der Berufungsantwort wurde festgehalten, es treffe zu,\ndass in der Vernehmlassung zur Strafklage der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173\nStGB nicht beantragt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Indem X.\nbestreite, Y. in irgendeiner Art und Weise bedroht zu haben, mache sie entsprechend gar nicht geltend, Y. habe eine üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB begangen. Daher könne Y. auch nicht wegen übler Nachrede bestraft werden, denn diese\nbetreffe die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten. X. mache vielmehr geltend, Y. habe sie verleumdet, indem diese wider besseres Wissen behauptet habe, sie sei durch X. bedroht worden. Wenn jedoch X. Y. nicht bedroht habe,\nwie sie selbst behaupte, könne Y. nur wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB\nverurteilt werden. Dies sei allerdings infolge der entsprechenden Verfahrenseinstellung nicht mehr möglich. Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sei ein Entlastungsbeweis zudem ausgeschlossen und habe daher von der Beklagten nicht\nbeantragt werden müssen. Entgegen dem Entscheid der Beschwerdekammer vom\n19. März 2002 könne Y. aufgrund des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts\nauch nicht nach dem Grundsatz a maiore minus wegen übler Nachrede gemäss Art.\n173 StGB verurteilt werden. Im Übrigen stehe fest, dass die Klägerin mit ihren Drohungen die Beklagte in Angst und Schrecken versetzt habe, weshalb sich letztere\nin einem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befunden habe, als sie sich\nwegen der Drohungen der Klägerin an ihre Vorgesetzten und auf deren Anraten an\ndie Polizei gewandt habe.\n\nDie Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen\nim angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1.a) Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen können von den Parteien mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von\nGraubünden angefochten werden (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Formalitäten\nder Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Beru-\n9\n\nfungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 8.1. zu Art. 162 -\n168 StPO). Die Berufung ist somit innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat\ndarzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob\ndas ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Da\ndiese zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.\n\nb) Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre gehört zu den besonderen Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Soweit\nkeine besonderen Regelungen vorgesehen sind, finden die Bestimmungen über\ndas ordentliche Strafverfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 162 StPO; Padrutt, a.a.O., Ziff. 2 zu Art. 162 - 168 StPO). Den Vergehen\ngegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden,\nund dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch\nschriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die\nParteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu\nvertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche\nUrteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen.\n\nFür das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch überprüft er das vorinstanzliche Urteil\ngrundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt,\na.a.O., Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO). Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2\nSatz 1 StPO nicht statt.\n\n"}